Schlagwort-Archive: Test

Corona-Update 21.05.21

Die Infek­ti­ons­zah­len sin­ken, die Impf­zah­len stei­gen – end­lich kommt wie­der Bewe­gung in das Sport­land Bran­den­burg. Die wich­tigs­ten Bedin­gun­gen: Die Inzi­denz­zah­len in den jewei­li­gen Land­krei­sen bzw. kreis­frei­en Städ­ten müs­sen sta­bil unter 100 sein und die obli­ga­to­ri­schen Hygie­ne­maß­nah­men grei­fen. Das Minis­te­ri­um für Bil­dung, Jugend und Sport (MBJS) hat die wich­tigs­ten sport­spe­zi­fi­schen Rah­men­be­din­gen in einer Über­sicht zusammengefasst.

Über­sicht des MBJS zu den Regeln im Sport

Hier sind auch Rege­lun­gen z.B. für Bun­des­li­ga­teams ent­hal­ten. Die wich­tigs­ten Rege­lun­gen sind:

Die Grö­ßen­be­gren­zung der Trai­nings­grup­pen für kon­takt­lo­sen Sport im Frei­en (Disc­golf, Wer­fen) ent­fällt am 21. Mai, bleibt aber für den Kon­takt­sport (Ulti­ma­te Fris­bee) mit maxi­mal 10 Per­so­nen erst ein­mal noch bestehen. Alle Per­so­nen müs­sen sym­ptom­frei sein. Zudem muss ein nega­ti­ver Test vor­lie­gen. Der Trai­nings- und Wett­kampf­be­trieb für Bun­des­li­ga­teams, der im Rah­men des Nut­zungs- und Hygie­ne­kon­zep­tes statt­fin­det, ist eben­falls zulässig.

Im Sport kom­men im Wesent­li­chen zwei Vari­an­ten eines Test­nach­wei­ses in Betracht:  Dazu gehört der schrift­lich oder digi­tal aus­ge­stell­te Nach­weis eines Test­zen­trums, der nicht älter als 24 Stun­den sein darf. Auch ein Nach­weis auf Grund­la­ge eines sog. Selbst­tests, der eben­falls nicht älter als 24 Stun­den sein darf, ist mög­lich. Die Selbst­tests müs­sen gemäß § 2 Num­mer 7 lit.a) COVID-19-Schutz­maß­na­men-Aus­nah­me­ver­ord­nung „vor Ort unter Auf­sicht des­je­ni­gen statt­fin­den, der der jewei­li­gen Schutz­maß­nah­me unter­wor­fen ist“. Was dies genau im Ein­zel­nen für Sport­aus­üben­de, Trai­ne­rin­nen und Trai­ner und die Ver­ei­ne bedeu­tet, wird das MBJS noch sepa­rat erläu­tern und anschlie­ßend auch veröffentlichen.

Die Test­pflicht gilt nicht für geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen, die im Besitz eines auf sie aus­ge­stell­ten Impf- bzw. Gene­se­nen­nach­wei­ses sind und die­sen Nach­weis erbrin­gen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung), denn sie sind nega­tiv Getes­te­ten gleichgestellt.

Nut­zungs- und Hygienekonzept

Aktu­el­le Ein­däm­mungs­ver­ord­nung (gilt bei einer Inzi­denz unter 100)

Bun­des­not­brem­se (gilt bei einer Inzi­denz über 100)